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Änderung in der betrieblichen Krankenversicherung zum 01.01.2014 |
Trotz Aufhebung der Steuervorteile bleibt der betriebliche KV-Gruppentarif für Unternehmerkunden eine hoch attraktive Lösung. Im April 2012 entschied der Bundesfinanzhof , dass vom Arbeitgeber für seine Mitarbeiter gezahlte Beiträge in eine bKV als Sachwertzuwendungen gelten. Bis zu 44 € monatl. wären somit für die Beschäftigten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewesen. Siehe Ausführungen weiter unten. Ab dem 01.01.2014 sind diese Beiträge voll zu versteuern - auch fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Bei den 44 € monatl. handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Beim Überschreiten der Freigrenze muss dann der Gesamtbetrag versteuert werden. Es bestehen nun zwei Möglichkeiten: Die Arbeitgeber wenden die Pauschalversteuerung nach § 40 ( 1 ) Nr. 1 EStG an. Die bKV-Beiträge für die Mitarbeiter sind weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei und der Arbeitgeber kann die übernommene Pauschalsteuer als Betriebsausgaben geltend machen. Oder Es wird der bKV-Beitrag bei der Gehaltsabrechnung der Mitarbeiter als geldwerter Vorteil berücksichtigt. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer mit der Steuer und den Sozialabgaben belastet. Allerdings ändert das nichts an den guten Gründen trotzdem eine bKV in der Firma zu installieren. Sprechen Sie mit uns: 02771 - 8 48 88 74 ; Handy: 0171-3843827 Die Information ist keine Steuer- oder Rechtsberatung, sondern gilt lediglich als Information zu diesem Thema. |
Die arbeitgeberfinanzierte, betriebliche Krankenversicherung (bKV) gehört wie die Betriebsrente und die betrieblichen Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung zu den betrieblichen Versorgungssystemen.
Die betriebliche Krankenversicherung stelle eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers dar. Sie muß nicht wie bei der betriebl. Altersversorgung (Direktversicherung) den Arbeitnehmern angeboten werden.
Bei der betrieblichen Krankenversicherung ( KV ) beteiligt sich der Arbeitgeber anstelle einer Lohnerhöhung oder Boni-Zahlung an der Gesundheit seiner Mitarbeiter.
Die betriebliche Krankenversicherung beinhaltet mehrere private Zusatzversicherungen, als Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung. Welche Zusatzversicherungen mit welchen Leistungen enthalten sind, liegt an den Versicherern und deren angebotenen Tarifzusammenstellung. Es werden keine Altersrückstellungen gebildet.
Z.B.
- Vorsorge,
- Zahnbehandlung und –Ersatz, Krankentagegeld,
- Heilpraktikerleistungen pp…
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Vorteile:
Für den Arbeitnehmer: | Für den Arbeitgeber: |
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Die private Gesundheitsvorsorge wird somit „staatlich“ gefördert, zumal der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen immer weiter eingeschränkt wird –beispielsweise Sehhilfen und Zahnersatz. Die private Gesundheitsvorsorge gewinnt immer mehr an Bedeutung.
Es werden Einzelverträge oder Gruppenverträge meist ab 10 Personen angeboten. Wobei die Gruppenverträge oftmals günstiger kalkuliert sind.
In den Gruppenverträgen entfällt meist die Gesundheitsprüfung, sodass auch Belegschaftsmitglieder mit Gebrechen in den Genuss einer Zusatzversicherung kommen können. Geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte sowie Leiharbeiter können nicht aufgenommen werden. Über die Annahme der Gruppe entscheidet der Versicherer.
Die betriebliche Krankenversicherung wird steuerlich gefördert.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14.04.2011 bestätigt, dass Beitragszahlungen des Arbeitgebers ( AG ) zu einer arbeitgeberfinanzierten bKV steuerrechtlich als Sachlohn einzustufen sind.
Für den AG stellen die Beiträge zu bKV Betriebsausgaben dar. Für den Mitarbeiter sind die Aufwendungen steuer- und sozialversicherungsfrei, falls:
der AN vom AG ausschließlich Versicherungsschutz und nicht an Stelle des Versicherungsschutzes eine Geldzahlung verlangen kann
und
der Beitrag zur bKV zusammen mit anderen Sachleistungen die monatl. Freigrenze von 44 € nicht überschreitet. Die Freigrenze kann nicht auf andere Monate übertragen werden.
Die entsprechenden Sachbezüge, die neben den bKV-Beiträgen gelten, sollten berücksichtigt werden.
Wird die monatl. Freigrenze überschritten, sind die Beiträge ab dem ersten Euro zu versteuern. Entweder individuell beim AN oder über die pauschale Versteuerung von Sachbezügen beim AG.
- Pauschalsteuer von 30 % (zzgl. SolZ u. KiSt )
- Bis 10.000 € je Mitarbeiter und Wirtschaftsjahr möglich
- keine Befreiung von der Sozialversicherung
Hierzu gelten folgende Vorschriften § 8 (1) Satz 9 EStG; § 37 b EStG; § 40 (1) EStG
Die o. aufgeführten Ausführungen stellen keine steuerrechtliche Beratung darstellt, sondern sind lediglich auf als Hinweis auf die gesetzl. Bestimmungen zu verstehen.